Zum Artikel springen

Vereinbarung der ARBEITSGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER KIRCHEN IN BRÜHL

Gründungsurkunde ACK-Brühl
Gründungsurkunde ACK-Brühl

I. Grundlagen

II. Selbstverständnis und Verpflichtung

III. Praktische Zusammenarbeit

IV. Mitglieder und Mitgliederversammlung

V. Mitgliedschaft in der ACK

VI. Gaststatus

VII. Inkrafttreten der Grundlagen

 

I. Grundlagen

1. In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) Brühl schließen sich Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und gemeinsam erfüllen wollen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.

2. Die Grundlage ihres gemeinsamen Glaubens und ihrer Zusammenarbeit ist das Wort Gottes, wie es in Jesus Christus endgültig geoffenbart und in der Heiligen Schrift, Altes und Neues Testament, bezeugt ist. Ausdruck dieses Glaubens und der Suche nach Einheit ist das Ökumenische Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel (381).

3. Durch ihre Mitgliedschaft in der ACK bringen sie zum Ausdruck, dass sie miteinander in der Gemeinschaft der einen Kirche Jesu Christi an der Gotteskindschaft teilhaben (Röm 8,15). Dies gilt unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen von Taufe und Kirche. 4. Gemeinsam suchen sie nach Wegen, wie ihre Einheit in Christus heute sichtbar werden kann.

II. Selbstverständnis und Verpflichtung

1. Die Mitglieder ACK sehen in der ACK ein Instrument ihrer Zusammenarbeit auf dem Wege zu immer deutlicheren und verbindlicheren Formen der Gemeinschaft im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe (1. Kor 13). Sie verstehen die ACK als das Gremium in der Stadt Brühl, in dem das ökumenische Engagement der Kirchen gebündelt und gefördert wird zur gegenseitigen Bereicherung.

2. Sie verpflichten sich, die Anliegen der ACK ihren Gemeinden nahe zu bringen und in ihren entsprechenden Gremien zu beraten.

3. Sie tragen nach Kräften zu den laufenden Kosten der Arbeitsgemeinschaft bei.

4. Die Mitglieder der ACK wissen sich dem Prinzip verpflichtet, dem zufolge alle Mitglieder der ACK, unabhängig von ihrer Größe, gleichberechtigte Partner sind.

5. Sie erkennen einander als Geschwister an und sind bereit, miteinander im offenen Gespräch zu bleiben. Sie wissen sich eins in der gemeinsamen missionarischen Verantwortung und verpflichten sich zu gemeinsamem Zeugnis in Wort und Tat, wo immer dies möglich ist. Sie befassen sich mit Fragen des Glaubensverständnisses, des Gottesdienstes und des geistlichen Lebens. Sie treten für Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung ein. Sie vertreten das Ziel einer gerechten Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche. Sie sind bereit, die Auswirkungen ihres Zeugnisses und Dienstes auf die ökumenische Gemeinschaft zu bedenken und in schwierigen Situationen füreinander einzustehen.

III. Praktische Zusammenarbeit

1. Die Mitglieder empfehlen ihren Gemeinden die Beteiligung an ökumenischen Gottesdiensten und Veranstaltungen. Sie beten füreinander und für die Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft.

2. Sie nehmen gemeinsam öffentliche Verantwortung wahr im Dienst am Nächsten und an der Gemeinschaft.

3. Sie vertiefen durch theologische Gespräche ihre ökumenischen Beziehungen und tauschen gegenseitig Informationen aus. Sie erarbeiten gemeinsame Empfehlungen und pflegen nach Möglichkeit Verbindung mit anderen Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen Christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen.

4. Kirchliche Räume sollen einander nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

IV. Mitglieder und Mitgliederversammlung

1. Mitglieder seit Gründung der ACK Brühl sind:
a. Die Evangelische Kirchengemeinde Brühl
b. Die Griechisch-Orthodoxe Kirchengemeinde Brühl
c. Die Katholische Kirche in Brühl
d. Seit März 2003 die Freie evangelische Gemeinde Brühl im Gaststatus ohne Stimmrecht.

2a. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je vier Delegierten der evangelischen und römisch-katholischen Kirche und je zwei Delegierten der orthodoxen Kirche und der Freien evangelischen Gemeinde Brühl.

2b. Die entsendenden Gremien wählen möglichst für jeden Delegierten eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die stellvertretenden Delegierten werden zu den Sitzungen eingeladen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher bzw. Sprecherin und eine(n) Stellvertreter(in). Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Schriftführerin/einen Schriftführer oder eine(n) Schriftführer(in) und eine(n) Protokollführerin/einen Protokollführer.

5. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens dreimal jährlich. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung.

6. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse einmütig. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten bzw. ihrer Vertreterinnen und Vertreter.

V. Mitgliedschaft in der ACK

1. Eine Kirche oder kirchliche Gemeinschaft kann dann Mitglied in der ACK Brühl werden, wenn sie bereits über einen längeren Zeitraum mit geordneter Leitung und rechtlicher Struktur besteht und bereit ist, der Vereinbarung der ACK Brühl zuzustimmen.

2. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder der ACK.

3. Wenn ein Mitglied erklärtermaßen oder faktisch die Vereinbarung der ACK nicht mehr bejaht, kann es zu einer Beendigung der Zugehörigkeit zur ACK kommen.

VI. Gaststatus

Neben der Mitgliedschaft kann die ACK einen Gaststatus für jene Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften einräumen, welche die Vereinbarung der ACK bejahen und sich an ihrer Arbeit beteiligen wollen.

VII. Inkrafttreten der Grundlagen

Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliedskirchen am 29. September 2016 in Kraft.